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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der „The Power Company“ Energy Systems GmbH – im folgenden kurz TPC genannt

1. Allgemeines

1.1          Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Leistungen zwischen der The Power Company Energy Systems GmbH (im Folgenden auch „TPC“ oder „wir“) und dem Kunden (auch „Sie“) – gemeinsam auch „Vertragsparteien“ genannt.

1.2          Bei den von TPC angebotenen Leistungen handelt es sich im Regelfall um entgeltliche Werkverträge zur Planung von elektrischen Anlagen und/oder um Mietverträge, mit denen die vereinbarten Materialien gegen Entgelt für die vereinbarte Dauer dem Kunden zur Benützung überlassen werden.

1.3          Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien kommen folgende Vertrags- und Geschäftsbedingungen in nachstehender Reihenfolge zur Anwendung:

a.    das dem jeweiligen Einzelvertrag zugrundeliegende Angebot;

b.    diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.4          Ungeachtet oben angeführter Reihenfolge kommen andere allgemeine Geschäftsbedingungen als jene von TPC nicht zur Anwendung, es sei denn, TPC hat deren Anwendung ausdrücklich und schriftlich genehmigt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde dem Geschäftsabschluss seine eigenen AGB zugrunde legt.

1.5          Verträge werden grundsätzlich nur auf Grundlage dieser AGB abgeschlossen. Maßgeblich ist dabei die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.6          Bei laufender Geschäftsbeziehung werden diese AGB auch dann Vertragsbestandteil, wenn auf sie im Einzelvertrag nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

1.7          AGB-Änderungen werden dem Kunden bekanntgegeben und gelten als vereinbart, wenn diesen nicht binnen 14 Tagen widersprochen wird. Auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der jeweiligen Verständigung über die Änderung ausdrücklich hingewiesen.

1.8          Im Fall von Abweichungen zwischen der deutschen und englischen Fassung, bei Auslegungsfragen oder sonstigen Zweifelsfällen gilt die deutsche Version dieser AGB.

2.    LEISTUNGEN, FRISTEN UND VERZUG

2.1          Im Rahmen der Leistungserbringung werden von TPC folgende Pakete angeboten:

a.    Abholung und Retournierung durch den Kunden: TPC hält die im Angebot vereinbarten Gegenstände am Firmensitz von TPC bereit, die vom Kunden eigenständig abgeholt und retourniert werden.

b.    Anlieferung und Abholung durch TPC: TPC liefert die im Angebot vereinbarten Gegenstände zur bedungenen Zeit an den bedungenen Ort und holt diese anschließend auch wieder von dort ab.

c.     Anlieferung und Abholung durch TPC inklusive Auf- und Abbau: TPC liefert die im Angebot vereinbarten Gegenstände zur bedungenen Zeit an den bedungenen Ort, baut diese entsprechend der Vereinbarung auf und baut diese vor Abholung auch wieder ab.

d.    Anlieferung und Abholung durch TPC inklusive Auf- und Abbau sowie zusätzliche Leistungen:TPC liefert die im Angebot vereinbarten Gegenstände zur bedungenen Zeit an den bedungenen Ort, baut diese entsprechend der Vereinbarung auf und baut diese vor Abholung auch wieder ab. Zusätzlich erbringt TPC die im Angebot vereinbarten individuellen Zusatzleistungen.

2.2          TPC ist zu Teilleistungen nach Einvernehmen mit dem Kunden berechtigt.

2.3          Die Frist zur Erbringung der Leistung von TPC beginnt frühestens ab Erhalt aller kaufmännischen und technischen Angaben zu laufen. Nachträgliche Änderungs- und/oder Ergänzungswünsche verlängern diese Zeitspanne angemessen.

2.4          Geringfügige Überschreitungen von Leistungsfristen hat der Kunde hinzunehmen, ohne dass dadurch die Folgen des Verzugs ausgelöst werden.

2.5          Im Falle des wesentlichen Leistungsverzugs von TPC, kann der Kunde an der Erfüllung des Vertrags festhalten oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Sofern TPC bereits Teilleistungen erbracht hat, steht dem Kunden ein allfälliges Rücktrittrecht nur hinsichtlich noch ausständiger Teilleistungen zu.

3.    KoSTENVORANSCHLÄGE

3.1          Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich. Festzuhalten ist, dass TPC berechtigt ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge, die der Sphäre des Kunden zuzurechnen sind, zu angemessenen Preisen in Rechnung zu stellen.

3.2          Kostenvoranschläge sind grundsätzlich entgeltlich. Wenn der Kunde uns aber auf Grund eines Kostenvoranschlages einen Auftrag erteilt und hierbei die Kosten des Kostenvoranschlages unter 10 % der Auftragssumme bleiben, wird TPC dem Kunden ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wieder gutgeschrieben.

4. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

4.1          Alle Preise verstehen sich im Zweifel in Euro und netto, also zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.2          Durch den im Angebot ausgewiesenen Preis werden nur die im Angebot beschriebenen Leistungen abgegolten. Nachträgliche Leistungsänderungen, deren Ursache in der Sphäre des Kunden liegt (zb. unterbliebene Vorleistungen oder erteilte Fehlinformationen), werden zu angemessenen Preisen zusätzlich in Rechnung gestellt.

4.3          Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Entgelte jeweils im Vorhinein, Mietentgelte spätestens mit Beginn der vereinbarten Mietdauer zur Zahlung fällig. Alle anderen Zahlungen sind jeweils mit Rechnungslegung fällig.

4.4          Skonti oder sonstige Abzüge werden ausdrücklich abgedungen.

4.5          Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche der TPC aufzurechnen.

4.6          TPC ist bei nicht fristgerechter Bezahlung zur Zurückbehaltung seiner Leistungen und insbesondere der Mietgegenstände berechtigt.

4.7          Im Falle des Zahlungsverzuges sind 14 % Zinsen zu bezahlen. Dieser Anspruch umfasst auch Zinseszinsen. Außerdem ist der Kunde verpflichtet, alle Mahn- und Inkassospesen, die TPC durch den Zahlungsverzug entstanden sind, zu ersetzen. Unabhängig von der Geltendmachung allfälliger weiterer Ansprüche, sind davon jedenfalls EUR 40,- als Entschädigung von Betreibungskosten gemäß § 458 UGB umfasst. Weiters ist TPC berechtigt sämtliche offenen Forderungen fällig zu stellen und/oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.


5.    RECHTE UND PFLICHTEN DES KUNDEN

5.1          Der Kunde verpflichtet sich sämtliche erforderlichen Genehmigungen, welcher Art auch immer, selbst einzuholen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart ist.

5.2          Für den Fall, dass der Besteller als Vertreter einer natürlichen oder juristischen Person auftritt, ist dieses Vertretungsverhältnis bereits bei der Bestellung unter Angabe von vollständigem Namen und Anschrift des Bestellers offen zu legen.

5.3          Der Kunde verpflichtet sich zum bedungenen Lieferzeitpunkt am bedungenen Lieferort zumindest durch eine vertretungsbefugte Person anwesend zu sein, um die Lieferung durch TPC entgegenzunehmen und den Erhalt der einzelnen Mietgegenstände zu bestätigen. Sollte der Kunde dem nicht entsprechen, behält sich TPC die Möglichkeit vor den Vertrag vorzeitig aufzulösen (Punkt 6.1.b.), oder die Lieferung durchzuführen und die Bestätigung über die Entgegennahme der einzelnen Mietgegenstände dem Kunden nachträglich zu übermitteln, wobei diese als vom Kunden genehmigt gilt. Für den Fall, dass gelieferte Mietgegenstände nicht entsprechend dieser Bestätigung an TPC zurückgegeben werden, beispielsweise aufgrund von Schwund oder Beschädigung, sind die betroffenen Gegenstände nach ihrem aktuellen Neuwert zu ersetzen.

6.    RÜCKTRITTSRECHT

6.1          TPC kann aus wichtigen Gründen das Vertragsverhältnis vorzeitig lösen und/oder die Erbringung der eigenen Leistungen verweigern. Solche wichtigen Gründe sind vor allem:

a.    wenn der Kunde vorgeschriebene Teilzahlungen nicht spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt leistet;

b.    wenn der Kunde nicht gemäß Punkt 5.3 die Lieferung entgegennimmt und den Erhalt der einzelnen Mietgegenstände bestätigt;

c.     von den Mietgegenständen einen erheblich nachteiligen oder schädigenden Gebrauch macht;  

d.    in das Vermögen des Kunden erfolglos Zwangsvollstreckung geführt wurde oder der Kunde seine Zahlungen eingestellt hat;

e.    der Kunde seinen Firmen- oder Wohnsitz ins Ausland verlegt hat;

f.      der Kunde schwerwiegend gegen Bestimmungen des mit ihm abgeschlossenen Vertrages, und insbesondere gegen die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, verstößt.

g. wenn die Materialverfügbarkeit nicht vorhanden ist

6.2          Im Falle der berechtigten vorzeitigen Auflösung des Vertrages (das betrifft auch den Mietvertrag) oder unterbleibenden Leistungserbringung hat der Kunde das vereinbarte Entgelt in voller Höhe zu bezahlen.

7.    EIGENTUMSVORBEHALT

7.1          Im Falle von Kauf- oder Werkverträgen wird das Eigentum von TPC an gelieferter Ware oder Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgelts vorbehalten. Dies gilt auch im Falle, dass die Ware oder Gegenstände verbaut, eingebaut oder sonst wie verarbeitet wurden. TPC ist im Falle des Zahlungsverzuges berechtigt, solche Ware oder Gegenstände nach Gewährung einer 14-tägigen Nachfrist ohne weitere Vorankündigung zurück zu holen. Die Kosten der Rückholung trägt in einem solchen Fall der Kunde.

8.    Gewährleistung

8.1          Bei begründeten Mängeln ist die Gewährleistung auf Verbesserung oder Austausch beschränkt. Mehrere nachträgliche Verbesserungen und Austauschlieferungen sind zulässig. Wandlungs- und Preisminderungsansprüche sind ausgeschlossen. Im Falle der Verbesserung oder des Austausches beginnt die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nicht erneut zu laufen.

8.2          Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde oder ein von TPC nicht genehmigter Dritter eigenmächtig Änderungen oder Verbesserungsversuche an den von TPC übergebenen Produkten vornehmen.

8.3          Das Vorliegen von Mängeln ist vom Kunden nachzuweisen. § 924 ABGB wird ausdrücklich abbedungen.

9.    Haftung

9.1          Der Kunde verpflichtet sich, TPC im Fall von Verletzungen von Bestimmungen dieses Vertrages völlig schad- und klaglos zu halten und TPC insbesondere auch Kosten der Rechtsdurchsetzung gegen Dritte zu ersetzen, die im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis entstehen. Hierfür hat der Kunde auch eine Versicherung entsprechend dem Angebot abzuschließen.

9.2          Soweit im jeweiligen einzelvertraglichen Angebot (siehe Punkt 1.3) nichts Gegenteiliges geregelt ist, haftet TPC für den Ersatz von Schäden die TPC schuldhaft verursacht hat. TPC haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit dem Wert des vereinbarten Entgelts beschränkt. Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Ersatz von Personenschäden. Schadenersatzansprüche umfassen in jedem Fall nur die reine Schadensbehebung. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, sonstige Folgeschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet TPC nicht.

9.3          Der Kunde hat den Beweis dafür zu erbringen, dass ein ihm entstandener Schaden auf ein Verschulden von TPC zurückzuführen ist. Dies gilt für sämtliche Formen des Verschuldens.

9.4          Schadenersatzansprüche müssen bei sonstigem Verfall spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend gemacht werden.

9.5          Eine Haftung für Maschinen- oder Materialbruch wird von TPC nicht übernommen.

9.6          Bei Werklieferungsverträgen haftet TPC nicht, wenn trotz der Erfüllung der Warnpflichten der Kunde auf eine gewisse Umsetzung besteht.

9.7          Sollte die vollständige Offenlegung einer allfälligen Vertretung nicht erfolgen (siehe Punkt 4.2 dieser AGB), und sei es auch nur durch unvollständige Namensangabe, haftet der Besteller zur ungeteilten Hand für sämtliche Forderungen der TPC gegen den von ihm Vertretenen.

9.8          Für den Fall, dass TPC von Ihrem Rücktrittsrecht gemäß Punkt 6.1 b dieser AGB Gebrauch macht, gilt eine Vertragsstrafe in der Höhe von 50 % des laut dem Vertrag geschuldeten Entgelts als vereinbart.

10.    GEBRAUCHSÜBERLASSUNGEN

10.1          Soweit es sich bei den mit TPC abgeschlossenen Verträgen um die Anmietung von Gegenständen handelt, die TPC seinen Kunden zur Verfügung stellt, gelten zusätzlich die nachfolgenden Besonderheiten (10.1 – 10.14):

10.2          Die Mietzeit beginnt mit dem Zeitpunkt der vereinbarten Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager der TPC bzw. der Lieferung und endet mit dem Zeitpunkt der Rückgabe.

10.3          Die von TPC zur Verrechnung gelangenden Preise werden – je nach Vereinbarung – nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessen und sind für jede jeweils begonnene Zeiteinheit zu bezahlen. Sollte der Mietgegenstand vom Kunden vorzeitig abgeholt oder verspätet zurückgestellt werden, so ist auch für den Zeitraum zwischen Abholung und vereinbarten Mietbeginn und/oder zwischen vereinbartem Mietende und tatsächlichem Rücklangen des Mietgegenstand im Lager von TPC ein Benützungsentgelt in Höhe des sich aus der aktuellen Mietpreisliste ergebenden Mietentgeltes zu bezahlen, das sich nach der Anzahl der jeweils begonnenen Zeiteinheiten bemisst.

10.4          Mit dem Mietentgelt wird nur die Benützung der unverbrauchbaren Materialien (Mietgegenstände) abgegolten. Verbrauchsmaterialien sind gesondert zu ersetzen. Insbesondere werden bei der Vermietung von Generatoren diese mit vollbefüllten Dieselkraftstofftanks dem Kunden übergeben und sind vom Kunden ebenso mit vollbefüllten Dieselkraftstofftanks wieder zurückzustellen. Soweit die Dieselkraftstofftanks nicht voll befüllt oder andere Verbrauchsmaterialien nicht in der Menge und Qualität zurückgestellt werden, wie sie übergeben wurden, sind diese fehlenden Verbrauchsmaterialen und/oder der fehlende Dieselkraftstoff entsprechend der jeweils aktuellen Preisliste der TPC gesondert zu ersetzen.

10.5          TPC stellt die Mietgegenstände in gutem und ordnungsgemäßem Zustand dem Kunden zur Verfügung. Der Kunde hat sich bei Übernahme des Mietgegenstandes von dessen einwandfreiem Zustand und Vollständigkeit zu überzeugen und allfällige Mängel unverzüglich unter genauer Beschreibung des Mangels bekannt zu geben. Findet eine solche unverzügliche und konkretisierte Beanstandung nicht statt, gilt der Mietgegenstand unwiderlegbar als ordnungsgemäß übernommen und genehmigt.

10.6          Im Falle rechtzeitigen Mängelbekanntgabe wird TPC ehestmöglich einen Verbesserungs- oder Austauschversuch vornehmen. Mietzinsminderungen bzw. -befreiungen im Sinne des § 1096 ABGB werden in einem solchen Fall vertraglich ausgeschlossen.

10.7          Der Kunde hat die ihm überlassenen Mietgegenstände sorgfältig und fach- und sachgerecht zu behandeln und darf die Mietgegenstände nur zu dem vereinbarten Zweck und im vereinbarten Ausmaß verwenden. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, werden Preise für Generatoren entweder - für Standbybetrieb, in dem eine maximale tatsächliche Einsatzdauer von 2 Stunden pro Woche beinhaltet ist, - für eine maximale Einsatzdauer von 60 Stunden pro Woche oder - für Dauerbetrieb vermietet. Im Fall der Überschreitung eines dieser Einsatzdauerwerte gebührt TPC das Mietentgelt für die nächsthöhere Einsatzdauerkategorie.

10.8          Der Kunde ist nicht berechtigt, Mietgegenstände, und sei es auch nur deren optisches Erscheinungsbild, zu verändern. Insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt, auf den Mietgegenständen angebrachte Namensschilder oder sonstige Kennzeichnungen von TPC zu verändern, abzudecken oder zu entfernen. Jegliche Veränderung an den Mietgegenständen ist unzulässig, insbesondere Kabel zu zerschneiden, abzuisolieren oder Stecker zu entfernen oder Anschlüsse zu ändern. Kabel dürfen nur in den gelieferten Längen verwendet werden. Die Rückgabe der Mietgegenstände hat in ordnungsgemäßem und im Fall von Kabeln in aufgerolltem Zustand zu erfolgen. Ebenso haben mitgelieferte Verpackungen unbeschädigt zurückgestellt zu werden.

10.9          Der Kunde verpflichtet sich sämtliche von ihm übernommenen Mietgegenstände an TPC zurückzustellen. Basis hierfür bildet die vom Kunden bei der Lieferung durch TPC unterzeichnete Übernahmebestätigung der einzelnen Mietgegenstände oder die nachträglich an den Kunden übermittelte Übernahmebestätigung (Punkt 5.3).

10.10       Der Mieter haftet für jegliche Beschädigung der Mietgegenstände, die über die normale Abnützung hinausgeht, auch für zufällige Beschädigung oder zufälligen Untergang des Mietgegenstandes. Diese Haftung beginnt mit Übernahme des Mietgegenstandes durch den Kunden und endet mit der Rückstellung des Mietgegenstandes an TPC. Abhandengekommene oder beschädigte Mietgegenstände sind mit dem Wiederbeschaffungswert eines gleichartigen, neuen Mietgegenstandes zu ersetzen. Soweit Lampen infolge normaler Abnützung durchgebrannt sind, sind diese zurückzustellen. Andernfalls ist ebenfalls ihr Neupreis zu ersetzen. Dies gilt auch bei Druck- oder Überspannungsschäden.

10.11       Mietgegenstände sind ordnungsgemäß, insbesondere gegen Beschädigung und Diebstahl, zu versichern. Dem Kunden bleibt es überlassen, ob er die Mietgegenstände entweder mit einer von TPC abzuschließenden Versicherung übernimmt oder diese selbst verantwortlich versichern lässt.

10.12       Der Transport der Mietgegenstände vom Lager der TPC zum Einsatzort obliegt dem Kunden. Soweit TPC den Transport aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung übernimmt, gebührt dafür ein entsprechendes gesondertes Entgelt gemäß den aktuellen Preislisten der TPC bzw. gemäß der getroffenen schriftlichen Vereinbarung.

10.13       Der Kunde hat den Mietgegenstand gegen Zugriffe Dritter zu schützen und in einem allfälligen Zwangsvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren das Eigentum der TPC offen zu legen und diese unverzüglich schriftlich zu verständigen. TPC ist zum jederzeitigen Zutritt zu den Mietgegenständen berechtigt. Eine Überlassung der Mietgegenstände an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von TPC gestattet.

10.14 Das Risiko eines geeigneten Aufstellungsortes für die gemieteten Materialien trägt der Kunde. Dies gilt auch im Fall, dass der Transport von TPC übernommen wird. In diesem Fall obliegt es dem Kunden für eine frei zugängliche und ausreichend befestigte Zufahrt sowie für einen geeigneten Aufstellungsort für die vermieteten Materialien Sorge zu tragen. Eine Verantwortung von TPC dafür wird ausdrücklich abbedungen

11.    DATENSCHUTZ

11.1          Sowohl TPC als auch der Kunde sind dazu verpflichtet, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie allfällige weitere gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen einzuhalten.

11.2          TPC verarbeitet zum Zweck der Vertragserfüllung die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten. Nähere Informationen dazu sind in der Datenschutzerklärung, aufrufbar unter https://www.thepowercompany.at/datenschutz, zu finden.

12.    SCHLUSSBESTIMMUGNEN

12.1          Die Vertragssprache ist Deutsch.

12.2          Zwischen TPC und dem Kunden kommt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts (zb. IPRG und ROM I-VO) und des UN-Kaufrechts zur Anwendung.

12.3          Rechnungen sind zahlbar und klagbar in Wien. Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sind ausschließlich von dem sachlich zuständigen Gericht in Wien zu entscheiden.

12.4          Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung, wobei die Unwirksamkeit im Zweifel möglichst eng anzunehmen ist, gilt eine in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung möglichst nahekommende Bestimmung als vereinbart.

12.5          Vertragsänderungen durch schlüssiges Verhalten von TPC oder deren Mitarbeitern können nicht erfolgen. Vereinbart wird, dass dafür eine schriftliche Zustimmungserklärung durch TPC Wirksamkeitserfordernis ist; dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis.

12.6          TPC ist berechtigt, dem Kunden rechtswirksam unter der ihr zuletzt bekannt gegebenen Adresse Erklärungen zuzustellen, die dem Kunden als zugegangen gelten, es sei denn, es ist TPC eine neue Anschrift des Kunden bekannt.

12.7          Die Abtretung einzelner Rechte und Pflichten aus diesen AGB und dem Vertrag sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von TPC gestattet.

12.    SONSTIGES

12.1          Die Rechnungszustellung erfolgt auf elektronischem Weg in Form einer PDF-Datei mittels E-Mail. Um Bekanntgabe der aktuellen E-Mail-Adresse, die als Zustelladresse für Rechnungen verwendet werden kann, wird unter: office@thepowercompany.at gebeten. Ansonsten erfolgt die Zustellung an die zuletzt bekannte Adresse.

13.    KONTAKTDATEN

13.1          The Power Company Energy Systems GmbH

Laaberstraße 67

A-2384 Breitenfurt, Austria

Telefon: +43 2239 34777 0

Telefax: +43 2239 34777 50

E-Mail: office@thepowercompany.at

URL: www.thepowercompany.at                                                     Stand: 2023